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Neue Heizung - Welche Gesetze muss ich einhalten?

Peter Knebel Haustechnik • 24. Oktober 2024

Wer eine neue Heizung einbauen bzw. die alte Heizung durch ein moderneres System austauschen möchte, musste bereits in der Vergangenheit so einige Vorschriften beachten. Dass diese sich immer mal wieder ändern, macht es für den Laien nicht einfacher durch den Wust an Vorgaben und Gesetzen durchzublicken.


Immer wieder hört man von einem Verbot für Ölheizungen ab 2026. Handelt es sich wirklich um ein Verbot und betrifft es mich? Wir fassen einmal für Sie zusammen, welche Vorschriften bei der Anschaffung einer neuen Heizung zu beachten sind.

Rechtliche Auflagen für Heizungen

Sie planen, sich eine neue Heizung zuzulegen oder bauen gerade ein Haus? Dann sind Sie bei diesem Artikel genau richtig! Denn es gibt nicht wenige gesetzliche Vorgaben, die bei der Installation einer neuen Heizung zu beachten sind. Für alle Heizungstypen gibt es bundesweit klare Vorschriften. Diese sind seit dem 01.11.2020 im Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammengefasst.


Davor waren sie in verschiedene Gesetztestexten aufgeteilt. Unter anderem in der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Ziel dieser gesetzlichen Vorgaben ist eine Verbesserung der energetischen Standards von Gebäuden zum Schutze des Klimas.


Das GEG (ehemals EnEV) - was steht über Heizungen drin?

Mit dem Ziel den CO2-Ausstoß zu reduzieren, ist 2002 in Deutschland die Energieeinsparverordnung in Kraft getreten. Sie richtet sich an alte und neue Häuser und gibt Werte zur Energieeffizienz von Gebäuden vor. Seitdem wurde sie in ihrer Fassung mehrmals geändert.


Seit November 2020 sind die Vorgaben aus der EnEV im GEG wiederzufinden. In der aktuellen Version des Gebäudeenergiegesetzes ist für alle Bauten, die vermietet oder verkauft werden sollen, ein Energieausweis verpflichtend, in dem der energetische Zustand der Immobilie festgehalten ist.


Neubau: Hohe Anforderungen an die Dämmung

Für Neubauten gilt: Der Primärenergiebedarf muss gegenüber dem KfW-Effizienzhaus 100 um 25 Prozent reduziert werden. Konkret bedeutet das, dass der Primärenergiebedarf im Neubau 51 kWh pro Quadratmeter und Jahr nicht überschreiten darf. Außerdem muss er so gedämmt werden, dass ein U-Wert von 0,368 pro Quadratmeter Gebäudehülle und Kelvin Temperaturunterschied innen / außen nicht überschritten wird.

Altbau: Austauschpflicht für alte Kessel

Für Altbauten ist eine Austauschpflicht für Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, vorgeschrieben. Es gibt aber ein paar Ausnahmen: Hat die Heizanlage eine Nennleistung von unter 4 kW / über 400 kW oder einen Heizkessel, der ausschließlich zur Warmwasseraufbereitung dient, ist sie von der Austauschpflicht entbunden. Auch Gebäude, die bereits vor dem 01.02.2002 vom jetzigen Bewohner bewohnt oder erworben wurden, sind von der Regelung ausgenommen.


Wenn Sie also später eingezogen sind, sollten sie prüfen, wie alt Ihre (Gas- oder Öl-) Heizung ist. Das Baujahr Ihrer Heizung finden Sie auf dem Typenschild, welches in der Regel direkt am Kessel angebracht ist. Sollten Sie es nicht finden oder Sie können es nicht mehr erkennen, finden Sie das Baujahr im Schornsteinfegerprotokoll oder Ihren Bauunterlagen. Sollte Ihre Heizung also 1991 oder früher in Betrieb genommen worden sein, muss sie 2021 ausgetauscht werden. Daran sollten Sie sich auch lieber halten, denn sonst drohen Strafen bis zu 50.000 € Bußgeld.


Bei Eigentümerwechsel hat der neue Hausbesitzer 2 Jahre Zeit den alten Kessel zu erneuern!


Wenn Sie Ihre alte Heizung ersetzen, sollten Sie gleich auf Erneuerbare Energien setzen. Zwar können die Vorgaben des GEG im Altbau auch durch eine Gas- oder Öl-Brennwertheizung erreicht werden, das würden wir Ihnen aber aufgrund der aktuellen klimapolitischen Situation nicht raten. Lieber sollten Sie eine ökologische Heizung installieren lassen. Diese sind nicht nur besser fürs Klima, Sie machen sich damit auch unabhängig von den fossilen Energien und sind nicht von der CO2 Steuer betroffen.


Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien

In Neubauten ist eine Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien bei der Erzeugung von Wärme vorgeschrieben. Zu den Erneuerbaren Energien zählen im Sinne des GEGs neben Geothermie und Umweltwärme auch Biomasse und solare Strahlungsenergie. Wieviel Prozent des Wärmebedarfs durch solche Energien abgedeckt werden müssen, richtet sich nach dem jeweils verwendeten Energieträger.


Je nachdem, für welches Heizsystem Sie sich entscheiden, müssen andere Werte eingehalten werden. So muss etwa bei der Verwendung von flüssiger oder fester Biomasse 50 Prozent des Wärmebedarfs durch diese erzeugt werden, ebenso bei Geothermie. Anstelle der Nutzung Erneuerbarer Energien kann die Nutzungspflicht alternativ auch durch sogenannte Ersatzmaßnahmen erfüllt werden. Darunter fallen beispielsweise zusätzliche Dämmmaßnahmen.


Wir raten Ihnen aber die Nutzungspflicht lieber durch eine Heizungsanlage, die Erneuerbare Energien zur Wärmeerzeugung nutzt, zu erfüllen. Das GEG gibt mit seinem U-Wert von 0,368 schon relativ strenge Vorgaben an die Dämmung eines Neubaus vor. Die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes über zusätzliche Dämmung zu erreichen, macht daher wenig Sinn und ist vergleichsweise auch einfach zu teuer.


Zu den Heizungen, die die gesetzlichen Vorgaben für Neubauten erfüllen, zählen Öl- und Gasbrennwertheizungen mit heizungsunterstützender Solarthermie und zentraler Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, Wärmepumpen, Holzheizungen, Brennstoffzellenheizung und zertifizierte Fernwärme. Unsere persönliche Empfehlung ist der Einbau einer der verschiedenen Wärmepumpen, wenn das möglich ist. In der Regel bieten diese das beste Preis-Leistungsverhältnis. Sie sind zwar in der Anschaffung vergleichsweise teuer, haben aber auf lange Sicht gesehen niedrigere laufende Kosten, sodass sie sich in jedem Fall amortisieren.


Wird es in Zukunft strengere Vorschriften geben?

Im Zuge der Klimadebatte haben sich die Vorschriften zur Verbesserung der energetischen Gebäudestandards in den letzten Jahren bereits etwas verschärft. Neu gebaute Behördengebäude mussten schon 2019 im Niedrigenergiestandard gebaut werden, dies gilt nun seit 2021 auch für neu gebaute Wohngebäude.


Die im Klimapaket vorgestellten Maßnahmen, wie etwa das geplante “Verbot“ von Ölheizungen werden in den nächsten Jahren weitere Vorschriften und einige Gesetzesänderungen nach sich ziehen. Die CO2-Bepreisung gilt bereits seit dem 01. Januar 2021 und wird bis 2025 stufenweise erhöht.


Das sogenannte Verbot von Ölheizungen wird voraussichtlich 2026 in Kraft treten, kann aber aus unser Sicht nur bedingt als Verbot bezeichnet werden, da es eine ganze Liste mit Ausnahmen beinhaltet. An dieser Stelle gehen wir detaillierter auf dieses Thema ein, aktuell dürfen verbaute Ölheizungen weiterhin betrieben werden. Für Kessel, die älter als 30 Jahre sind, gilt nach wie vor die Austauschpflicht gemäß GEG.

Mit Erneuerbaren Energien Heizen

Bezogen auf die nächsten Jahre ist damit zu rechnen, dass die Auflagen für Heizungen mehr und mehr in Richtung Klimaschutz zunehmen werden. Die Zukunft der Heizungsbranche liegt in umweltfreundlichen und innovativen Heizsystemen. Ein großer Trend ist auch die Entwicklung hin zu einem Anstieg der Erneuerbaren Energien. Heizungen, die mit günstigem Ökostrom betrieben werden, wie etwa die Wärmepumpe, sind auf dem Vormarsch und gehören zu den am häufigsten verbauten Heizsystemen im Neubau.


Frühzeitig und in Ruhe informieren!

Wenn Sie planen ein Haus zu bauen oder zu kaufen, sollten Sie sich rechtzeitig Gedanken um die Heizung machen. Damit zusammen hängen Themen wie die Dämmung und Energieeffizienz eures Gebäudes. Diesbezüglich gibt es einige Vorschriften, die beachtet werden müssen.


Im Hinblick auf die aktuelle klimapolitische Entwicklung ist damit zu rechnen, dass in den nächsten Jahren noch weitere Vorgaben zugunsten des Klimaschutzes angepasst werden. Daher raten wir Ihnen dazu, sich frühzeitig zu informieren. Am besten bei einem Fachbetrieb Ihrer Wahl, damit Sie auf der sicheren Seite sind. Dieser kann Ihnen sagen, welche Heizungen in Ihrem Fall die gesetzlichen Vorgaben erfüllen und kann Sie auch zu Förderung beraten. Es kann auch hilfreich sein, bereits im Vorfeld mit dem Schornsteinfeger zu sprechen. Insbesondere dann, wenn Sie in einem Altbau wohnen und eine Heizungssanierung planen.

von Peter Knebel Haustechnik 2. November 2024
Heizungswasser muss aufbereitet werden
von Peter Knebel Haustechnik 24. Oktober 2024
Wer eine Wärmepumpe sein Eigen nennt, hat in der Regel keinen Grund zur Klage: In einer repräsentativen Umfrage unter Eigenheimbesitzern im Auftrag von Buderus waren mehr als 95 % der Wärmepumpen-Nutzer zufrieden mit ihrem Heizsystem. Auf Platz 2 der Zufriedenheitsskala folgten mit jeweils knapp 92 % Fernwärmenutzer sowie Eigenheimbesitzer, die ein Wärmepumpen-Hybridsystem in ihrem Zuhause haben. Den geringsten Zufriedenheitswert – mit mehr als 70 % aber immer noch auf einem hohen Niveau – gaben Elektroheizungsnutzer an. In der repräsentativen Online-Umfrage wurden im März und April 2500 Personen, die in einem eigenen Haus leben, zu ihrem Heizsystem befragt . Niedrige Energiekosten im Betrieb sind wichtig Buderus ließ ebenfalls erheben, welche Gründe für Eigenheimbesitzer bei der Wahl eines neuen Heizsystems für ihr privates Zuhause am ehesten ausschlaggebend wären. Mit knapp 65 % auf dem ersten Platz: „niedrige Energiekosten im Betrieb“. Dieser Aspekt war zugleich auch den Wärmepumpennutzern unter den Eigenheimbesitzern am wichtigsten. Mit deutlichem Abstand (rund 49 %) nannten die Befragten danach die „Zukunftssicherheit des Heizsystems (lange Nutzungsdauer)“ und einen „günstigen Anschaffungspreis“ (44 %). Im Vergleich zum Kostenaspekt schnitt der Umweltschutz weniger wichtig ab – so hielten nur knapp 25 % der Befragten einen „umweltschonenden Betrieb“ für ausschlaggebend beim Kauf einer Heizung für ihr Zuhause. Teils noch niedriger fällt dieser Wert bei der Differenzierung nach Altersgruppen aus: Für die jüngeren Eigenheimbesitzer zwischen 18 und 29 Jahren ist Umweltschutz beim Heizungskauf weniger ausschlaggebend (10 %). Bei den restlichen Altersgruppen liegt der Wert zwischen 23,5 und 28,5 %.
von Peter Knebel Haustechnik 24. Oktober 2024
Ab Oktober 2024 ist die verbrauchsabhängige Abrechnung für den Stromverbrauch von Wärmepumpen verpflichtend. Zum 1. Oktober 2024 treten Änderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV, teilweise mit HKVO abgekürzt) in Kraft, die die Abrechnung von Wärme und Warmwasser in Mehrfamilienhäusern neu regeln. Ab diesem Datum gelten auch für mit Wärmepumpen versorgte Gebäude die Regelungen zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten, wie sie bereits für Erdgas- und Heizölkessel oder Fernwärme verpflichtend sind. Da Wärmepumpen zunehmend zur Energieerzeugung genutzt werden, sorgen die Änderungen für noch mehr Transparenz in der Wärme- und Warmwassernutzung. Wärmepumpenprivileg fällt weg Die Änderungen der HeizkostenV regeln entsprechend sowohl die Verpflichtung zur Abrechnung als auch die Verpflichtung zu Ausstattung mit dafür benötigten Erfassungsgeräten neu:  In Paragraph 7 der HeizkostenV werden entsprechend die „Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms“ als umlagefähige Kosten ergänzt. In Paragraph 9 der HeizkostenV werden Wärmepumpen explizit als Energiequelle genannt, deren Kosten auch für die gemeinsame Erzeugung von Wärme und Warmwasser verteilt werden müssen. In Paragraph 11 der HeizkostenV entfällt das sogenannte Wärmepumpen-Privileg, indem Wärmepumpen explizit aus der Liste der Ausnahmen gestrichen werden, für die keine verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgen muss. Gemäß der Änderung von Paragraph 12 der HeizkostenV müssen Gebäude, die mit Wärmepumpen versorgt werden, zudem bis spätestens Ende September 2025 mit entsprechenden Zählern nachgerüstet werden, um die verbrauchsabhängige Abrechnung überhaupt zu ermöglichen.
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